Steuertipps zum Fernstudium: Werbungskosten

Lassen sich die Kosten für ein Fernstudium als Werbungskosten absetzen? Die Beantwortung dieser Frage hängt von verschiedenen Faktoren ab. Erstens ist es wichtig zu unterscheiden, ob ein Fernstudium der Erstausbildung, das heißt einer Bildung ohne spezielle Vorbildung dient oder als berufliche Weiter- und Aufstiegsbildung betrachtet werden kann. Zweitens spielt es eine Rolle, ob Sie ein Fernstudium als Angestellter oder Selbstständiger absolvieren.

Das Fernstudium als Erstausbildung

Gilt ein Fernstudium als Erstausbildung so können in Deutschland dafür keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Es gibt allerdings die Möglichkeit bis zu 4.000 Euro Sonderausgaben, beispielsweise für benötigte Studienliteratur, steuerlich geltend zu machen. Ob es sich um eine Erstausbildung oder eine Weiterbildung handelt, dies entscheidet im letzten Schritt stets das Finanzamt. Stehen beispielsweise die Erstausbildung und das Fernstudium inhaltlich nicht im konkreten Zusammenhang, so kann das Finanzamt die Bewertung des Fernstudiums als Weiterbildung ablehnen.

Das Fernstudium als Weiterbildung

Bei einem Fernstudium, welches als Weiterbildung anerkannt ist, können folgende Ausgaben als Werbungskosten anerkannt werden:

  • Kosten für die Präsenzphasen,
  • Studienmaterialkosten und
  • Prüfungskosten.

Dies ist jedoch nur mit den entsprechenden Belegen möglich. Ebenfalls muss gegenüber dem Finanzamt deutlich werden, dass das Fernstudium berufsbegleitend durchgeführt wird. In der Regel reicht eine entsprechende formlose schriftliche Bestätigung des aktuellen Arbeitgebers für Angestellte aus.

Steuerliche Vergünstigungen für Unternehmer, die ein Fernstudium absolvieren

Im Gegensatz zu Angestellten können Unternehmer alle Kosten für ein Fernstudium vor dem Finanzamt als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Diese Regelung gilt jedoch nur dann, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass das Fernstudium für seine zukünftige, berufliche Existenz eine hohe Relevanz besitzt. Dafür muss es in enger Verbindung zur unternehmerischen Tätigkeit des selbstständigen Fernstudierenden stehen. Die Entscheidung für eine entsprechende steuerliche Bewertung und Behandlung liegt beim zuständigen Finanzamt und hängt auch stark von der Darlegung entsprechender Belege ab.

Wie hat Ihnen diese Seite gefallen?